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Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über ein Merkblatt „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie“
Vom 22. November 2012

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Lesen Sie im Folgenden die schriftliche Reaktion von Dr. C. Schuchhardt (Präsident der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie) und Dr. K. Schrader (Präsident des Berufsverbandes der Lymphologen) auf den o.g. Beschluss.

Herrn Josef Hecken
Vorsitzender des
Gemeinsamen Bundesausschusses
Postfach 120606

D 10596 Berlin                            

den 18.12.2012

Betrifft: Beschluss des G-BA über ein Merkblatt "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs.1a SGB V

Sehr geehrter Herr Hecken,

am 22. November 2012 wurde vom gemeinsamen Bundesausschuss das Merkblatt zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen beschlossen.

Darin werden auf  Seite 5 Erkrankungen des Lymphsystems aufgeführt (ICD-Schlüssel I89.0, COO-C97, Q82.O)

Gemeint sind Erkrankungen des Lymphgefäßsystems (LGS), in typischer Weise sogenannte primäre und sekundäre Lymphödeme.

Wegen der miserablen Abbildungen lymphologischer Diagnosen im aktuellen ICD-Schlüssel wurde von der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie und von dem Berufsverband der Lymphologen als zwei lymphologischen Fachgesellschaften bereits vor einem Jahr eine neue ICD-Kodifizierung vorgeschlagen, welche vom DIMDI zur Prüfung akzeptiert wurde.
In der von Ihnen beschlossenen Anlage zum Merkblatt des G-BA sind auf Seite 5 Diagnosen aufgeführt, welche überhaupt nicht mehr zeitgemäß sind. Bei dem Begriff Elephantiasis handelt es sich um den Schweregrad eines Lymphödems, welcher sowohl bei anlagebedingten Störungen (primäres Lymphödem) wie bei erworbenen Schädigungen des Lymphgefässsystems (sekundäres Lymphödem) vorkommen kann.
Das unter Q 82.O genannte "hereditäre", also vererbte Lymphödem stellt eine absolute Rarität dar. Bei Anlagestörungen des LGS ist bei knapp drei Prozent eine erbliche Komponente nachweisbar, 97 % stellen sogenannte sporadische Lymphödeme dar. Das bedeutet, dass ein sog. sporadisches primäres Lymphödem, auch wenn es elephantiastisch ausgeprägt ist, aber nicht vererbt wurde, überhaupt nicht abgebildet ist  in der Anlage des Merkblattes.

Sogenannte "Langzeitgenehmigungen" kommen bei der Diagnose Lymphödem bei folgenden Leitsymptomatiken (Einteilung des G-BA) in Frage: Nach §32 Abs. 1 a SGB V bei der Leitsymptomatik LY 2 + 3.

Hierbei ist unter Ly 2 ein Lymphödem zu verstehen, welches nicht nach einer Tumorbehandlung entstanden ist (also Anlagestörungen des LGS, posttraumatische Lymphödeme und ähnliches). Ly 3 ist reserviert für sekundäre Lymphödeme, welche nach Operationen oder Bestrahlungen von Tumoren entstanden sind.
Vielleicht wäre es besser, die Entscheidung des DIMDI abzuwarten, um auf eine valide ICD-Kodifizierung zurückgreifen zu können und damit eine eindeutige Beschreibung der gängigen Lymphödeme in die Anlage zum Merkblatt aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen


            Dr. Christian Schuchhardt                                            Dr. Klaus Schrader
                       Präsident der                                           Präsident des Berufsverbandes
Deutschen Gesellschaft für Lymphologie                              der Lymphologen