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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie (DGL)


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§1 Name, Sitz und Aufgaben:

  1. Die Gesellschaft führt den Namen 
"DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR LYMPHOLOGIE" 
und ist im Vereinsregister eingetragen.

  2. Die Deutsche Gesellschaft für Lymphologie mit Sitz in 79877 Friedenweiler/Schwarzwald verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die finanzielle Ünterstützung von Forschungsvorhaben, das Betreiben einer Internet-Plattform sowie die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in der Vereinszeitschrift „Lymphologie in Forschung und Praxis“.

  3. Die DGL hat folgende Aufgaben:
    • Förderung der Forschung in lymphologischer Medizin (Theorie und Praxis).
    • Förderung der Aus- und Fortbildung in lymphologischer Medizin.
    • Vermittlung von Forschungsergebnissen (Zeitschrift Lymphologie in Forschung und Praxis)
    • Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen und Behörden.
    • Kontakte mit anderen medizinischen Gesellschaften.

§2  Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3  Mittel der Gesellschaft

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


§4  Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5  Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DGL an die „Deutsche Kinderkrebshilfe“ oder eine andere caritative Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§6  Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder 
Über die Mitgliedschaft entscheidet der engere Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

  2. Außerordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder 

      Zu Ehrenmitgliedern und zum Ehrenpräsident können Personen, die der Gesellschaft besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden.
    • Korrespondierende Mitglieder

      Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluß des Vorstandes anerkannte und um die Lymphologie verdiente wissenschaftlich hervorragende Personen berufen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
    • Sonstige Mitglieder
      
Als sonstige Mitglieder können Personen, Firmen und Gesellschaften beitreten, über deren Mitgliedschaft der engere Vorstand entscheidet. Diese sonstigen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  3. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    a)  durch Tod.
    b)  durch eine schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Jahresende möglich ist und 
die spätestens 3 Monate vor Jahresende dem Sekretariat zugegangen sein muß.
    c)  durch Ausschluß. 
Der Ausschluß muß durch den engeren Vorstand in Schriftform verfügt werden. Er darf nur aus einem wichtigen Grund erfolgen.

    Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1. Schädigung des Ansehens der Gesellschaft.
    2. Grober Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung.

    3. Nicht bezahlter Mitgliedsbeitrag, trotz Mahnung. Der Verein darf den fälligen Beitrag 
Einklagen. Als Gerichtsstand wird bei Streitigkeiten Titisee-Neustadt vereinbart.
Gegen den Ausschluß kann beim Ehrenrat der Gesellschaft Widerspruch eingereicht werden.

§ 7 Organe der Gesellschaft sind:

  1. Der engere Vorstand §8
  2. 
Der erweiterte Vorstand §8
  3. 
Der wissenschaftliche Beirat §9
  4. Der Schulungsausschuß §10
  5. Der Ehrenrat
 §11
  6. Die Mitgliederversammlung §12 und §13
  7. Die Arbeitskreise
 §14 und §15
  8. Die Rechnungsprüfer §16


Alle Mitglieder der Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.


§ 8 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung:
    Der engere Vorstand besteht aus:
    a)  dem Präsidenten,
    b)  dem Generalsekretär, die beide Ärzte sein müssen und sich gegenseitig vertreten,
    c) dem Sprecher der Physiotherapeuten/Masseure,
    d)  dem Geschäftsführer und
    e)  dem Schriftführer

    Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:
    f)  dem Vorsitzenden des Schulungsausschusses oder dessen Vertreter, 
die beide Ärzte sein müssen
    g)  einem Beisitzer aus dem Kreis der Lymphdrainage- und Ödemtherapeuten,
    h)  einem Beisitzer aus dem Kreis der kosmetisch-dermatologischen Lymphdrainage,
    i)  dem Hauptschriftleiter der Gesellschaftszeitschrift und
    k) einem Beisitzer aus dem Kreis der operativen Lymphologie.

  2. Der Präsident oder der Generalsekretär vertreten die Gesellschaft nach außen hin. 
Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärungen im Sinne des § 26 BGB bedarf es der Unterschrift von zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes.

  3. Aufgaben des Vorstandes:
    a)  Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
    b)  Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese mit Angaben der 
Tagesordnung wenigstens 1 Mon. vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Gesellschaftszeitschrift ein.
Der Vorstand führt in der Zeit zwischen den Jahreshauptversammlungen die Geschäfte
der Gesellschaft mit selbständiger Entscheidungsvollmacht. Der Vorstand legt in seinem Jahresbericht vor der Mitgliederversammlung seine Geschäftsführung zur Abstimmung offen.
    c)  Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    d)  Abgestimmt wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Leiter der Vorstandssitzung.
    e)  Die Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und das Protokoll am Ende der Sitzung vom Schriftführer unterzeichnet werden.

  4. Wahl des Vorstandes:
    Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederver- sammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor, die bis zum Ablauf der Amtsperiode gilt. Bis dahin bestimmt der engere Vorstand einen Vertreter.

 


§ 9 Der Wissenschaftliche Beirat

Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die Förderung der Ziele der Gesellschaft. Er berät alle Organe der Gesellschaft. Er wird durch den Vorstand berufen.
Präsident und Generalsekretär sind geborene Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates. Sie laden zu den Sitzungen ein und leiten sie.


§ 10 Der Schulungsausschuß

Der Vorstand beruft zur Sicherung der Zwecke der Gesellschaft einen Schulungsausschuß. Der Schulungsausschuß legt die Richtlinien der Ausbildung von Lymphdrainage- und Ödemtherapeuten fest. Er muß aus einem Mitglied des Vorstandes, Ärzten und Lymphdrainagetherapeuten und einer in der kosmetisch-dermatologischen Lymphdrainage ausgebildeten Personen bestehen. Der General- sekretär ist geborenes Mitglied des Ausschusses. Im Ausschuß müssen die Ärzte über eine Stimmenmehrheit verfügen. Der Vorsitzende des Schulungsausschusses sowie sein Vertreter müssen Ärzte sein. Der Schulungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.


§ 10 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von den Mitgliedern der Gesellschaft auf unbestimmte Zeit gewählt und können von ihnen wieder abberufen werden. Der Ehrenrat ist zuständig in Ehrenangelegenheiten.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:


  1. Beschlußfähigkeit:

    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.

  2. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten von neuem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

  3. Sie beschließt die Satzung und Satzungsänderungen, die Höhe des Beitrages und kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstandes.
 Zu diesem Zweck bestimmt sie zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die die Kassenführung kontrollieren und der nächsten Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers Bericht erstatten.
Empfehlen sie die Entlastung nicht und stimmt die Mitgliederversammlung dem mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu, so muß sie den Vorstand beauftragen, einen vereidigten Sachverständigen zur Kassenprüfung zu bestellen, um auf der nächsten Mitgliederversammlung nach dem neuen Prüfungsergebnis zu entscheiden.

  4. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Jahresbericht des Vorstandes ab.
  5. 
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dem Generalsekretär geleitet.
  6. 
Über Anträge wird durch Abstimmung entschieden. Sie stimmt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ab, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. 
Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.

  8. Alle Beschlüsse müssen in Schriftform niedergelegt werden. Das Protokoll muß vom
Schriftführer und vom Präsidenten oder Generalsekretär gegengezeichnet werden.
  9. 
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Monat vorher beim Sekretariat eingereicht werden.

 


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Wenn wenigstens 1/10 der Gesellschaftsmitglieder oder der engere Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt, muß diese binnen 3 Monaten einberufen werden. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung nach § 12.


§ 14 Arbeitskreise:

Die Gesellschaft gliedert sich in Arbeitskreise:

a)  Physikalisch-lymphologische Medizin
b)  Dermatologie
c) Gynäkologie
d)  Rheumatologie/Traumatologie
e)  Theoretische Lymphologie
f)  Radiologie und Nuklearmedizin
g)  Immunologie
h)  Neurologie
i)  Operative Lymphologie
j)  Ambulante Lymphologie

 


§ 15 Die Rechte und Pflichten der Arbeitskreise:

a)  Jeder Arbeitskreis bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Diese darf nicht im Widerspruch zur Satzung der Gesellschaft stehen.
b)  Die Sitzungen der Arbeitskreise werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie werden vom Vorsitzenden wenigstens ein Monat vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
c)  Ein Arbeitskreis führt keine eigene Kasse. Finanzielle Mittel können auf Antrag ans Sekretariat durch den engeren Vorstand bewilligt werden.
d)  Alle Beschlüsse müssen mit den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft übereinstimmen.

 


§ 16 Rechnungsprüfer

Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt.


§ 17 Finanzierung

Die Gesellschaft finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Erträgen aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt.


§ 18 Auflösung der Gesellschaft

Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt eine eigens hierfür einzuberufende Mitglieder- versammlung, die mit Angabe dieses einzigen Tagesordnungspunktes mindestens 3 Monate vorher einzuberufen ist. Die Versammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig. Der Auflösungsbeschluß muß mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden.


(Fassung vom November 2009)